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Sonderausgaben

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Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben nur dann anzusetzen, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausscheidet. Sonderausgaben sind immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Unterhaltsleistungen

an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bis zu € 13.805,00 je unterstützten Ehegatten. Voraussetzung ist, dass der Geber dies beantragt und der Unterhaltsempfänger zustimmt (Realsplitting). Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist zwecks eines geordneten Besteuerungsverfahrens der Steuerabzug der Unterhaltsaufwendungen an die Voraussetzung geknüpft worden, dass in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird, wenn diese der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG).

2. Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen

Lebenslange und wiederkehrende Vorsorgeleistungen stehen jeweils

  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich tätigen oder freiberuflichen Personengesellschaft (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a EStG),
  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b EStG),
  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG). Damit werden insbesondere Übertragungen kleiner und mittelständischer Familienunternehmen steuerlich begünstigt.

3. Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Aufwendungen, die der Lebens- und Altersvorsorge dienen und an Versicherungen bezahlt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen durch die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ neu ordnete. Im neuen Recht wird unterschieden zwischen der privilegierten Basisversorgung, die die Altersvorsorge betrifft, und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Aufwendungen für die Basisversorgung werden mit höheren Beiträgen berücksichtigt als die übrigen Vorsorgeaufwendungen.

a) Basisversorgung

Vorbemerkung: Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf den verbesserten Sonderausgabenabzug für Rürup-Verträge bei der Günstigerprüfung eingegangen. Befragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Aufwendungen für die Basisversorgung sind

  • Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung,
  • Arbeitgeberanteil Rentenversicherung,
  • Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk,
  • Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder
  • Basisrentenversicherungen = Rürup Versicherungen.

Für Rürup-Versicherungen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Vertrag ausschließlich auf den Steuerpflichtigen bezogen
  • Auszahlung ausschließlich als monatliche lebenslange Leibrente
  • frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt eine Altersgrenze von 62 Lebensjahren)
  • nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar
  • nicht kapitalisierbar, auch keine Teilkapitalauszahlung
  • Vertragsbeginn ab dem 1.1.2005
  • keine Umwandlung von Altverträgen
  • Rürup-Rente

Rürup-Basisrentenversicherungen unterliegen seit dem 1.1.2010 einem Zertifizierungsverfahren. Ein Sonderausgabenabzug ist abhängig von der Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der Daten vom Versicherer (Anbieter) an die Finanzämter. Bei erfolgter Einwilligung kann der Versicherer die Steuer-Identifikationsnummer des Versicherten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Bei den Rürup Basisrentenversicherungen können vereinbart werden:

  • Witwenrente
  • Waisenrente, solange Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Erwerbsminderungsrente

Hinweis: Mehr als 50 % müssen für die Altersvorsorge geleistet werden.

Abzugsfähig sind als Sonderausgaben:

  • im Kalenderjahr 2017 84 % aus maximal € 23.361,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 46.723,00 bei Zusammenveranlagung der bezahlten Jahresbeitragssummen. Die Förderhöchstgrenze entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Sie wird der Beitragsentwicklung entsprechend jährlich angepasst.
  • Der abzugsfähige Prozentsatz für den Förderhöchstbetrag erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent. Der Prozentsatz beträgt ab 2018 86 % und ab dem Jahr 2019 88 % usw. Ab dem Jahr 2025 sind Vorsorgeaufwendungen vollumfänglich (100 %) bis zur geltenden Förderhöchstgrenze abziehbar.

b) Übrige Vorsorgeaufwendungen

Unter die übrigen Vorsorgeaufwendungen fallen die als Sonderausgabe abzugsfähigen Beiträge zur

  • Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Risikolebensversicherung,
  • Leibrentenversicherung und Kapitallebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004.

Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00 je Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag von € 2.800,00 gilt für alle Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Übernahme von Krankheitskosten haben oder Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (in der Regel Selbstständige). Für Arbeitnehmer, die Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, gilt ein reduzierter Höchstbetrag von € 1.900,00 je Kalenderjahr (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Krankenversicherungsbeiträge werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Basisleistungen i.S. des dritten Kapitels SGB entsprechen, also für sozialhilfegleiches Versorgungsniveau entrichtet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A Satz 3 EStG). Dies bedeutet konkret:

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis in Höhe der nach dem SGB V festgesetzten Beiträge (ab 1.1.2017 14,60 % für den Arbeitnehmer, zzgl. ggf vom Krankenversicherungsträger erhobene Zusatzbeiträge) als Sonderausgaben (übrige Vorsorgeaufwendungen). Abzugsfähig sind Beiträge für die Absicherung des Steuerpflichtigen selbst bzw. für die Absicherung der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, für die ein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht).

Beiträge zu privaten Krankenversicherungen werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie für Basisleistungen bezahlt werden. Die privaten Krankenversicherungen übersenden ihren Versicherten hierzu Bescheinigungen über die beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Diese Beitragsbescheinigung muss der Versicherte dem Arbeitgeber vorlegen bzw. seiner Einkommensteuererklärung beilegen.

Hat der Steuerpflichtige, Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen, ist der geleistete Beitrag pauschal um vier Prozent zu kürzen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können hingegen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.

4. Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden zur Förderung

  • bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (seit 2007) oder
  • von der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter 4 ‰ (seit 2007)

Als Sonderausgaben abgezogen werden können, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke als auch für wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Diese Sonderausgaben sind begrenzt auf bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Im Zuwendungsjahr nicht nutzbare Beträge können zeitlich unbegrenzt vorgetragen – jedoch nicht mehr rückgetragen – werden.

Abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte mehren seit 2012 den als Sonderausgabe abzugsfähigen Spendenhöchstbetrag nicht mehr. Im Gegenzug werden Kapitaleinkünfte seit 2012 nicht mehr in die Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen einbezogen.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes werden bis zu einem Betrag von € 1.650,00 (Ledige) / € 3.300,00 (Verheiratete) als Sonderausgaben berücksichtigt. Zu keinen Sonderausgaben führen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen (Vereine ohne Parteicharakter). Sie können aber außerhalb der Sonderausgaben zu einer Steuerermäßigung führen, die 50 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch € 825,00 (Ledige) / € 1.650,00 (Verheiratete) beträgt (§ 34g EStG).

Für Spenden an Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des privaten Rechts, die gemäß des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit sind (gemeinnützige Stiftungen), können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von € 1 Mio. als Sonderausgaben abgezogen werden.

Voraussetzung für den Spendenabzug als Sonderausgabe ist, dass die Zuwendungen an entsprechende anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden, welche in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Raum ansässig sind. Dasselbe gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, welche im Inland oder im EU/EWR-Raum gelegen ist. Um die Spenden oder Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgabe geltend machen zu können, benötigt der Steuerpflichtige eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster.

Bei Spenden, die nicht mehr als € 200,00 betragen, genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn der Verwendungszweck der Spende auf dem vom Empfänger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt ist und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder eine gemeinnützige Institution im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

Bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder die Beitragsquittung (§ 50 EStDV).

5. Sonderausgaben-Pauschbetrag

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wird dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren übrigen Sonderausgaben nachweisen kann.

Der Pauschbetrag beträgt € 36,00 und verdoppelt sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf € 72,00.

6. Kirchensteuern

Als Sonderausgabe abzugsfähig sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften. Davon ausgenommen sind Kirchensteuern, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen mit dem Kapitalertragssteuerabzug (Abgeltungsteuer) entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug wird hier bereits durch die Ermäßigung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf 24,51 % berücksichtigt.

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sind zum derzeitigen Stand

  • die evangelisch-lutherische Kirche,
  • die römisch-katholische Kirche,
  • die alt-katholische Kirche,
  • die reformierte Kirche sowie
  • die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden.

Darüber hinaus sind Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, ebenfalls als Sonderausgabe abziehbar (BMF Schreiben vom 16.11.2010 IV C 4-S 2221/07/0004 :001).

7. Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind im Rahmen der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltenden Höchstgrenzen als Sonderausgaben abziehbar. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind.

8. Berufsausbildungskosten

Bei Aufwendungen für Berufsausbildung ist zu unterscheiden zwischen:

  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und
  • Aufwendungen für jede weitere Ausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können nur als Sonderausgaben begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 6.000,00 geltend gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Fallen die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses an, sind diese als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig (§ 9 Abs. 6 EStG). Dasselbe gilt, wenn es sich um Aufwendungen für das Zweitstudium oder für jede weitere Aus- oder Fortbildung handelt.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Kriterien für eine Berufserstausbildung neu definiert, Gemäß § 9 Abs. 6 EStG liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet.

9. Schulgeld

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind 30 % des Entgelts – maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00. Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen, wenn diese in einem anderen EU/EWR-Staat gelegen sind.

Begünstigt sind erstmals auch berufsbildende Schulen und berufsbildende Ergänzungsschulen. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Nicht begünstigt bleiben wie bisher Zahlungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Nachhilfeinstitute oder Musikschulen.

Stand: 2. Januar 2017

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